Verbraucherinfos

Das SINUXX-Energielexikon

Grundpreis

Die Grundgebühr ist neben dem Arbeitspreis die zweite Komponente jeder Gas- und Stromrechnung. Der Grundpreis bezeichnet eine monatliche pauschale Grundgebühr, die unabhängig von dem Verbrauch anfällt. Darunter fallen folgende Positionen:

Netzstellenbetrieb

Netzentgeltgrundpreis

Netzentgeltmesspreis

Administrative Aufwände

Arbeitspreis

Die Kosten für Strom und Gas werden in einen Grundpreis und einen Arbeitspreis unterschieden. Der Arbeitspreis ist der Preis für das verbrauchte Gas oder den verbrauchten Strom in Cent pro Kilowattstunde. Bei den meisten Anbietern muss neben dem Arbeitspreis eine Grundgebühr gezahlt werden.

Abrechnungsjahr

In der Regel erhalten Sie einmal jährlich eine Rechnung. Der Zeitraum zwischen zwei Rechnungen wird Abrechnungszeitraum oder Abrechnungsjahr genannt. Da Sie vorab Abschläge auf den Rechnungsbetrag zahlen, sprechen wir von einer Abrechnung.

Turnusablesung

Bevor eine Rechnung erstellt wird, bittet Sie der aktuelle Lieferant, uns Ihren aktuellen Zählerstand mitzuteilen. In der Regel erhalten Sie einmal jährlich eine Rechnung. Die Ablesung zu dieser Jahresrechnung bezeichnen wir als Turnusablesung.

Netzentgelt

Netzentgelt

Das Netzentgelt:

… ist als eine Gebühr zu verstehen, die jeder sogenannte Netznutzer, der Strom oder Gas durch das Versorgungsnetz leitet, an den Netzbetreiber zahlen muss.
… ist ein Teil des Strom- bzw. Gaspreises.
wird reguliert, weil sich seine jeweilige Höhe nicht im freien Wettbewerb bilden kann, da Strom- und Gasnetze natürliche Monopole sind.
… muss vom Netzbetreiber im Internet veröffentlicht werden.
ist bei Strom-Netzentgelten nicht abhängig von der Länge der genutzten Leitung (also dem Punkt der Einspeisung bis zum Ort der Entnahme).
… wird durch gesetzliche Bestimmungen in § 20 EnWG und der Strom- bzw. Gasnetzentgeltverordnung (StromNEV, GasNEV) geregelt.

Wer muss Netzentgelte zahlen?

Bei Haushaltskunden ist der jeweilige Gas- oder Stromlieferant der Netznutzer. Er sammelt die Netzentgelte von den Verbrauchern ein und leitet sie an den Netzbetreiber weiter.
Jede Zählerstelle muss ein Netzentgelt entrichten.

Wer bestimmt das Netzentgelt?

Es beruht auf der sogenannten Erlösobergrenze, die von den Regulierungsbehörden für jeden Netzbetreiber berechnet und festgelegt wird.
(Bei der Bundesnetzagentur sind dafür die Beschlusskammer 8 und Beschlusskammer 9 zuständig)
Der Netzbetreiber bildet das Netzentgelt aus seiner Erlösobergrenze. Das heißt auch, dass der Netzbetreiber durch die Summe seiner Netzentgelte nicht mehr verdienen darf, als ihm von der Behörde als Gesamterlös vorgegeben wurde.
Für die Entgeltbildung müssen die Netzbetreiber ihre Gesamterlöse verursachungsgerecht auf alle von ihnen betriebenen Netzebenen und Netzfunktionen umlegen (sog. Kostenträgerrechnung).

Die Höhe des Netzentgelts

… wird separat in der Rechnung ausgewiesen.
Das Netzentgelt aus Grundpreis in Euro/Monat und Arbeitspreis in ct/kWh wird von Lieferanten aber sehr unterschiedlich in die Strompreise umgerechnet.
… ist regional und bei jedem Verteilnetzbetreiber unterschiedlich hoch (s.u.). Jeder Netzbetreiber hat nur ein Netzentgelt pro Spannungsebene.
Die höchsten Strom-Netzentgelte gibt es im ländlichen Raum, vor allem in den nördlichen und den neuen Bundesländern.
Die niedrigsten Strom-Netzentgelte kommen überwiegend in den Stadtregionen der alten Bundesländer, aber auch in einigen Städten in den neuen Bundesländern vor.

Gründe dafür sind:
Die unterschiedliche Auslastung der Netze.
Bei geringer Auslastung wegen fehlender Industrieproduktion oder Bevölkerungsrückgang verteilen sich die Netzkosten auf weniger Verbraucher.
Die im Stromnetz ansteigende Erzeugung in den unteren Spannungsebenen (Niederspannung, Mittelspannung) durch Wind- und PV-Anlagen.
Weil insgesamt weniger Strom aus dem Transportnetz (Hochspannung) und den höheren Spannungsebenen entnommen wird, verteilen sich die Kosten auf immer weniger Kilowattstunden.
Das Alter der Netze.
Die relativ älteren Netze in Westdeutschland haben einen geringeren Restwert und geringere Netzkosten als die neueren Netze in den ostdeutschen Gebieten. Dieser Effekt wird sich umkehren, wenn die alten Netze ersetzt oder modernisiert werden müssen.
Qualität der Netze.
Die Integrationskosten der Erneuerbaren Energien
Höhere Kosten bei den Übertragungsnetzbetreibern durch Netzausbau und für Versorgungssicherheit (Redispatch, Reservekraftwerke)
Die im Netzgebiet auftretenden Kosten für sogenannte “vermiedene Netzentgelte”.
Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen erhalten von dem Verteilnetzbetreiber, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Dieses Entgelt entspricht dem Netzentgelt, das durch die Einspeisung in der vorgelagerten Netzebene vermieden wurde.
Als der Gesetzgeber 2005 die vermiedenen Netzentgelte eingeführt hat, ging man davon aus, dass lokal erzeugter Strom bestimmte Kosten des Netzaufbaus vermeidet. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass dezentral erzeugter Strom nicht immer vor Ort verbraucht wird, sondern durch das Übertragungsnetz an den Verbrauchsort transportiert werden muss.

Quelle: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

EEG-Umlage

EEG-Umlage

Mit der EEG-Umlage wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert.

Betreiber von Erneuerbare Energien-Anlagen, die Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen, erhalten dafür eine im EEG festgelegte Vergütung. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verkaufen den eingespeisten Strom an der Strombörse. Da die Preise, die an der Börse erzielt werden, unter den gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen liegen, wird den ÜNB der Differenzbetrag erstattet.

Alternativ kann der produzierte Strom direkt vermarktet werden. Über das Marktprämienmodell wird der Unterschied des an der Börse erzielten Preises und der Einspeisevergütung durch eine Marktprämie ausgeglichen. Um einen Wechsel möglichst vieler EEG-Anlagen in die Direktvermarktung anzureizen, wird zusätzlich eine Managementprämie gezahlt.

In anderen Worten: Die Auszahlungen an die EE-Anlagenbetreiber übersteigen die Einnahmen aus dem Verkauf der Strommengen teilweise um ein Vielfaches. Dieser Differenzbetrag wird durch die EEG-Umlage auf alle Stromverbraucher umgelegt.

Grundsätzlich müssen alle Stromverbraucher die EEG-Umlage bezahlen. Sie ist Teil des Strompreises.

Die Höhe der EEG-Umlage wird durch die Übertragungsnetzbetreiber festgelegt und beträgt für das Jahr

2019: 6,40 ct/kWh
2018: 6,79 ct/kWh
2017: 6,88 ct/kWh
2016: 6,35 ct/kWh
2015: 6,17 ct/kWh
2014: 6,24 ct/kWh
2013: 5,28 ct/kWh
2012: 3,60 ct/kWh
2011: 3,53 ct/kWh
2010: 2,04 ct/kWh
2009: 1,33 ct/kWh
2008: 1,17 ct/kWh

Quelle: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Offshore-Netzumlage (vormals Offshore-Haftungsumlage)

Die Offshore-Haftungsumlage ist seit 2013 ein Bestandteil des Strompreises für Letztverbraucher.

Die Umlage wurde wegen möglicher Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks eingeführt, die für den verspäteten Anschluss an das Übertragungsnetz an Land oder wegen lang andauernder Netzunterbrechungen zu zahlen sind.

Die Umlage wird von den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern (TenneT TSO GmbH und 50Hertz Transmission GmbH) auf Grundlage von § 17f Abs. 5 EnWG ermittelt.

Ab 2019 nennt sich diese Umlage Offshore-Netzumlage

2019: 0,416 ct/kWh*

Offshore-Haftungsumlage 2018 und im Vorjahr

Letztverbraucher Gruppe A (Haushaltskunden)

2018: 0,037 ct/kWh*
2017: -0,028 ct/kWh*
2016: 0,040 ct/kWh*
2015: -0,051 ct/kWh*
2014: -0,250 ct/kWh*

*Der Wert wurde u.a. aus den tatsächlich geleisteten Entschädigungszahlungen im Jahr 2016 ermittelt. Die Umlage wird als gesonderter Betrag in Ihrer Stromrechnung ausgewiesen.

Quelle: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Konzessionsabgabe

Die Betreiber der Strom- und Gasnetze verlegen ihre Leitungen oft über bzw. unter öffentlichen Straßen und Wegen. Dafür müssen sie den jeweiligen Städten und Gemeinden eine Nutzungsgebühr bezahlen. Diese Nutzungsgebühr heißt Konzessionsabgabe. Sie ist Bestandteil unserer Energiepreise. Im Jahr 2005 betrug die Gesamtsumme der in Deutschland gezahlten Konzessionsabgaben 3,5 Milliarden Euro. Die Konzessionsabgabe wird berechnet für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung mit Strom und Gas dienen. Die Abgaben hängen im Wesentlichen von der Größe der Gemeinde ab.

Die Konzessionsabgabe für Tarifverbraucher in Gemeinden beträgt zum Beispiel für Strom:

Anzahl Einwohner Cent pro Kilowattstunde
bis 25.000 1,32
bis 100.000 1,59
bis 500.000 1,99
über 500.000 2,39

Für Gas ergeben sich folgende Konzessisonsabgaben am Beispiel für Verbraucher in Gemeinden:

Anzahl Einwohner Cent pro Kilowattstunde
bis 25.000 0,51
bis 100.000 0,61
bis 500.000 0,77
über 500.000 0,93

KWKG-Umlage

KWKG-Umlage

Die KWKG-Umlage ist Teil des Strompreises und wird auf die Netzentgelte aufgeschlagen.

KWK-Anlagen erzeugen in einem Verbrennungsprozess gleichzeitig Strom und Wärme.

Mit der KWKG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert. Der Stromnetzbetreiber zahlt für den so erzeugten Strom einen Zuschlag an den Anlagenbetreiber. Auf Basis des derzeit gültigen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) beträgt sie für

Letztverbraucher mit einem Verbrauch unter 1 Mio. kWh/Jahr (= nichtprivilegierte Letztverbräuche)

ab dem 1. Januar 2019 – 0,280 ct/kWh

Quelle: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

§ 19 StromNEV-Umlage

Nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) haben bestimmte Letztverbraucher die Möglichkeit, vom örtlichen Netzbetreiber niedrigere individuelle Netzentgelte zu erhalten.

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen den örtlichen Netzbetreibern die durch diese niedrigeren Entgelte entgangenen Erlöse erstatten. Die ÜNB gleichen die Zahlungen für diese entgangenen Erlöse untereinander aus und errechnen einen Aufschlag auf die Netzentgelte, der als Umlage auf alle Letztverbraucher umgelegt wird.

Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV beträgt für Haushaltskunden, also Letztverbraucher der Kategorie A (unter 1 Mio. kWh Jahresverbrauch)

ab dem 1. Januar 2019 – 0,305 ct/kWh

Gründe des Anstiegs der Umlage sind einerseits die steigenden Netzentgelte und andererseits die gestiegene Anzahl an Sondervertragskunden:
2016 haben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur über 4.500 Unternehmen reduzierte Entgelte für atypische Netznutzung gezahlt, zusätzlich zahlen ca. 350 stromintensive Unternehmen reduzierte Netzentgelte.

Die Vorschriften zu individuellen Netzentgelten privilegieren Letztverbraucher, die aufgrund ihres besonderen Verbrauchsverhaltens einen individuellen Beitrag zur Senkung bzw. Vermeidung von Netzkosten erbringen. Dabei wird zwischen atypischen und stromintensiven Netznutzern unterschieden:

Atypische Netznutzung liegt vor, wenn die Spitzenlast in lastschwache Nebenzeiten verlagert wird.
Stromintensive Nutzer zeichnen sich durch einen gleichmäßigen und dauerhaft hohen Strombezug aus.
Nachdem es – zuletzt im Oktober 2015 und April 2016 – Gerichtsentscheidungen gab, die die Grundlage für die Umlagen nach § 19 StromNEV in Zweifel gezogen haben, hat der Deutsche Bundestag am 23. Juni 2016 ein Gesetz verabschiedet, das eine gesicherte Ermächtigungsgrundlage für die Umlage herstellt. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass daher die Umlage rechtmäßig erhoben wird und wurde.

Quelle: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Umlage für abschaltbare Lasten

Umlage für abschaltbare Lasten

Mit der Umlage für abschaltbare Lasten werden Vergütungszahlungen der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) an Anbieter von sogenannter “Abschaltleistung” ausgeglichen.

Anbieter von Abschaltleistung sind z.B. Industriebetriebe, die für einen vereinbarten Zeitraum oder auch kurzfristig auf die Lieferung von Strom verzichten können, wenn im Stromnetz gerade nicht genügend Strom vorhanden ist. Die ÜNB gleichen ihre Zahlungen untereinander aus und legen den Betrag auf alle Letztverbraucher um.

Ziel dieser Maßnahme ist eine bessere Netzstabilität und damit eine höhere Versorgungssicherheit.

Die Umlage wird einmal jährlich neu festgelegt und zum 1. Januar angepasst.

Die Umlage beträgt 2018 – 0,011 ct/kWh

Die Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) ist seit 2013 in Kraft.
Sie wurde im Sommer 2016 in einer novellierten Form für den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 1. Juli 2022 verlängert. Gesetzlich festgeschrieben ist diese Umlage in § 18 der Verordnung über abschaltbare Lasten. Dieser Paragraph tritt allerdings erst am 1. Juli 2023 außer Kraft.

Quelle: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Ökosteuer

Der Begriff “Ökosteuer” dient seit 1999 im allgemeinen Sprachgebrauch als Sammelbegriff für Steuern, die auf den Verbrauch nicht erneuerbarer Energieträger, wie zum Beispiel Benzin, Kohle oder Gas erhoben werden.
Dazu zählen u.A. die Stromsteuer oder die Mineralölsteuer. Auch im Automobilsektor wird fortlaufend das Thema behandelt hinsichtlich der Feinstaubbelastung.

Besteuert wird allein die verbrauchte Menge. Mit der Ökosteuer soll umweltschädliches Verhalten in den Bereichen Energie und Verkehr verteuert werden, um so die Nutzung der nachhaltigen Energien zu fördern.
Begrenzte, fossile Energien wie z.B. Erdöl werden langfrisitg einen fortlaufenden Preisanstieg erfahren. Durch die Ökosteuer wird schon heute an das immer hohe Preisniveau dieser fossilen Energien herangeführt.

Strom aus besonderen Quellen wie z.B. aus erneuerbaren Energien oder aus Mini- oder Mikro-Kraftwärmekopplungsanlagen kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Stromsteuer befreit werden, z.B. wenn das Netz ausschließlich aus erneuerbaren Quellen gespeist wird.

Des Weiteren gibt es Ausnahmeregelungen für Industriebereiche mit einem hohen Energieverbrauch. Das wiederum führt zu einer Diskussion, ob dadurch Modernisierungen und technische Innovationen, mit ökologischer Relevanz, ausbleiben.

Preisgarantie

Durch die Preisgarantie sind Sie vor unkalkulierbaren Preiserhöhungen geschützt. Die Preisgarantie sichert Ihnen einen kontinuierlichen Arbeitspreis für einen bestimmten Zeitraum. Ausgenommen von der Preisgarantie sind gesetzliche Preisanpassungen.

Temperaturlastprofil

In der Vergangenheit hatten Nutzer von unterbrechbaren, temperaturabhängigen Verbrauchseinrichtungen (u.a. Nachtspeicherheizungen, Elektroheizungen und Wärmepumpen) nur die Möglichkeit, Heizstrom von ihrem Grundversorger zu beziehen. Seit der Öffnung des Strommarktes können durch die Verwendung von Temperaturlastprofilen auch diese Verbraucher ihren Stromlieferanten frei wählen.

Brennwert

Gas ist ein Naturprodukt und schwankt daher in seiner Güte: der Brennwert – d.h. der Energiegehalt (kWh) je Kubikmeter und damit die Heizleistung des Gases – ist innerhalb eines Verbrauchszeitraums unterschiedlich hoch.

Die Normwerte liegen zwischen 10 und 12 kWh je m³ Gas. Die exakten Werte erhalten wir vom Netzbetreiber übermittelt und rechnen damit genau ab. Auf Ihrem Gaszähler wird daher…

Nachtspeicherheizung

Eine Nachtspeicherheizung ist eine elektrisch betriebene Heizung, die Wärme durch Strom erzeugt. Dieser Strom ist günstiger als tagsüber gespeicherter Strom.

Ursprung der Nachtspeicherheizung

Im Zeitraum um die 1950er und 1960er Jahre waren die führenden Wärmelieferanten Kohle und Öl. Da es sich hierbei um schadstoffbelastete Materialien handelte, die folglich auch Auswirkungen auf den Haushalt haben könnten, wuchs das Interesse an der Wärmegewinnung durch Strom. Denn parallel wurden Stromkraftwerke ausgebaut und die Stromproduktion angekurbelt.

Funktionsweise

Es gibt verschiedene Ausprägungen des Aufbaus einer Speicherheizung. Wir beschreiben die allgemeine Funktionsweise.
Mit Hilfe von Strom werden Heizdrähte erwärmt. Diese erzeugte Wärme wird in einer Speichermasse aufbewahrt. In der Nacht heizt sich diese Masse in der Nachtspeicherheizung auf und gibt die Wärme über den Tag wieder ab.

Vorteile

1. Kein Lagerraum benötigt wie z.B. für einen Öltank oder eine Wärmepumpe
2. Keine Schadstoffbelastung in der Wohnung
3. Es werden keine zusätzlichen Rohrleitungen o.Ä. benötigt

Nachteile

1. Der Stromverbrauch ist weitaus höher als z.B. bei einer Wärmepumpe
2. Es ist kein spontanes Aufheizen eines Raum möglich, da die Aufwärmphase über Nacht erfolgen muss
3. Die einzelnen Heizöfen nehmen meist viel Platz in einer Wohnung ein.

Der heutige Einsatz von Nachtspeicherheizung

Mit steigenden Energiekosten und der Etablierung von Zentralheizungen wurde die Nachtspeicherheizung immer weniger konkurrenzfähig und ist heutzutage vor allem in älteren Gebäuden zu finden.
Der Tarif, nach dem Ihr Strom abgerechnet wird, wird hierfür umgeschaltet. Dies erfolgt entweder durch eine zeitliche Steuerung im Zähler oder indem der Stromnetzbetreiber die Umschaltung veranlasst. Um den Nachtstrom zu nutzen, muss der Stromzähler zwei Zählwerke haben und nach Hoch- und Niedertarif unterscheiden.

Eintarifzähler oder Doppeltarifzähler

Der Stromzähler für Heizstrom ist entweder mit einem Zählwerk ausgestattet (Eintarifzähler) oder er besitzt zwei Zählwerke (Doppeltarifzähler).

Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

Die Grafik zeigt eine beispielhafte Strompreiszusammensetzung für Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch zwischen 2.500 und 5.000 kWh.

Bei den angegebenen Werten handelt es sich um mengengewichtete Mittelwerte zum Stichtag 1. April 2017 über alle Tarife in Prozent.

Der Strompreis, den Sie als Kunde bei Ihrem Lieferanten bezahlen, setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:

Strompreiszusammensetzung 1. April 2017Strompreiszusammensetzung 1. April 2017
Monitoringbericht 2017; S. 423
Kosten für die Strombeschaffung (Erzeugung oder Einkauf), den Vertrieb und Gewinnmarge (insgesamt 21,5 %)
Steuern (22,9 %): diese beinhalten die Mehrwertsteuer (16 %) und die Stromsteuer (6,9 %)
Nettonetzentgelt inklusive Abrechnung (23,4 %): Das Netznutzungsentgelt
Messung und Messstellenbetrieb (1,1 %): Entgelte für die Kosten der technisch notwendigen Mess- und Steuereinrichtungen (z.B. Zähler), die Ablesung und das Inkasso
Abgaben/Umlagen (31,3 %):
Konzessionsabgabe (5,4 %),
Umlage nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG-Umlage) (23 %),
Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz KWKG (1,5 %),
Umlage nach § 19 der Strom-Netzentgeltverordnung (1,3 %) und
Offshore-Haftungsumlage (0,1 %)
Umlage für abschaltbare Lasten (0,02 %)
Zu diesen staatlich veranlassten Bestandteilen des Strompreises hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weitere Informationen zusammengestellt.

Quelle: Bundesnetzagentur, Monitoringbericht 2017

Wie setzt sich der Gaspreis zusammen?

Wie setzt sich der Gaspreis zusammen?

Wie der Strom- besteht auch der Erdgaspreis für Heizgas aus verschiedenen Komponenten. Man unterscheidet bei den traditionellen Preismodellen den festen Grundpreis und den variablen Arbeitspreis, die zusammen einen Gesamtpreis ergeben. Allerdings gibt es inzwischen auch einige Ausnahmen von diesem Klassiker. Unterteilen kann man den Gaspreis zudem auch anders: Dann setzt er sich aus Umsätzen für Import, Produktion, Transport, Speicherung und Verteilung des Gases sowie aus Steuern und Abgaben zusammen. Werfen wir einen Blick auf die Details.

Ein kurzer Blick auf den Gasmarkt

Wer Preise und Preisentwicklungen auf dem Gasmarkt verstehen möchte, muss die verschiedenen Akteure des Marktes kennen. Sie alle möchten ja durch ihren Beitrag zur Gaslieferung profitieren und haben damit Einfluss auf den Gaspreis. Zu den Akteuren gehören neben den Gasproduzenten die Gasgroßhändler, Gasspeicher- und Gasfernnetzbetreiber sowie der Erdgasvertrieb.

Beim Vertrieb kann man nochmals unterscheiden zwischen den Stadtwerken, die oft Gasversorger und Betreiber der Verteilnetze in ihrer Region sind, und anderen Gasversorgern, die Gas in einer Region X anbieten, dort aber fremde Verteilnetze nutzen (und dafür zahlen) müssen. Der deutsche Gasmarkt ist also das komplexe Zusammenspiel diverser Akteure mit Einfluss auf die Preisbildung. Hinzu kommt der Staat mit seinen Gebühren und Steuern, die den Preis ebenfalls beeinflussen.

Klassisch ist: Grundpreis + Arbeitspreis = Gesamtpreis

Der Grundpreis ist ein Festpreis, in den Komponenten wie Zählermiete, Leitungskosten und die Verwaltungskosten des Gasversorgers einfließen. Der Arbeitspreis wird in Preis/Kilowattstunde angegeben, sodass die Kosten hier vom Verbrauch abhängig sind. Ein Preisbeispiel für ein Reihenhaus mit einem Gasverbrauch von 18.000 Kilowattstunden pro Jahr:

Ein Gasversorger bietet einen Tarif mit 154,70 Euro Grundpreis und einem Arbeitspreis von 4,53 Cent/Kilowattstunde an. Bei 18.000 Kilowattstunden pro Jahr ergibt sich ein jährlicher Arbeitspreis von 815,40 Euro. Umgerechnet auf 12 Monate sind das 67,95€. Rechnet man den Grundpreis auf den Monat um, so ergeben sich 12,89 Euro/Monat. Der monatliche Gesamtbetrag liegt demnach bei 80,84€.

Einen Grundpreis gibt es nicht mehr bei allen Tarifen

Nicht jeder moderne Gastarif setzt sich heute noch aus Grundpreis und Arbeitspreis zusammen. Bisweilen verzichten Anbieter auf den Grundpreis und decken alle ihre Kosten über den Arbeitspreis ab.

Wo finde ich meine Zählernummer?

Ihre Zählernummer finden Sie auf Ihrer letzten Strom- bzw. Gasrechnung und natürlich auch auf dem jeweiligen Zähler.

Handelt es sich bei den Preisen um Brutto- oder Nettopreise?

Für Privatkunden sind die Preise inklusive aller Steuern und Abgaben angegeben (Brutto). Für Geschäftskunden weisen wir die Preise inkl. Abgaben und ohne Mehrwertsteuer aus (Netto).

Gemeinsame oder getrennte Messung

Wärmestrom wird entweder getrennt oder gemeinsam gemessen. Dies ist von Ihrem Zähler und Ihrem Zählwerk abhängig.

Heizen mit Strom im richtigen Tarif - Was sind die Voraussetzungen?

Für den Heizstrom müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Bitte prüfen Sie daher, ob die folgenden Punkte für Sie zutreffen:

1. der Netzbetreiber hat die Belieferung nach Temperaturlastprofilen zugelassen

2. an Ihrer Verbrauchsstelle ist eine Speicherheizung oder eine Wärmepumpe installiert

3. Ihre Jahresabnahmemenge ist kleiner als 100.000 kWh

4. die Belieferung erfolgt ausschließlich über inländische Netze. Diese Voraussetzung prüfen Sie am einfachsten über unseren Preisrechner: Wenn Ihnen für Ihre Postleitzahl ein Angebot angezeigt wird, ist sie erfüllt.

Wenn alle Punkte für Sie zutreffen, dann können Sie den einen Wärmestromtarif (Wärmepumpentarif) abschließen. Falls nach Vertragsabschluss eine dieser Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sein sollte, kann Ihr Versorger diesen Vertrag in der Regel mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen.

Wie werden die Kubikmeter (m3) auf meinem Gaszähler in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet?

Grundlage für Ihre Jahresverbrauchsabrechnung ist die Kilowattstunde (kWh).
Die Umrechnung von Kubikmetern Gas in kWh erfolgt durch die Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor, der uns vom jeweiligen Netzbetreiber angegeben wird:
m3 x Umrechnungsfaktor = kWh

Der Umrechnungsfaktor ist das Produkt aus Zustandszahl (z-Zahl) und Brennwert.
Über die Zustandszahl wird unter Berücksichtigung der Höhenlage der Abnahmestelle das Normvolumen errechnet. Der Brennwert beschreibt die Energiemenge, die in einem Kubikmeter Gas enthalten ist.

Wann erhalte ich die Endabrechnung von meinem alten Energieversorger?

Nachdem Sie Kunde bei Ihrem neuen Versorger geworden sind, hat Ihr alter Strom- bzw. Gasanbieter bis zu 6 Wochen Zeit, Ihnen die Schlussrechnung zukommen zu lassen.

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